In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung
vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office
anzubieten, wo immer es möglich ist.
Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine
Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen
unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 ? im Jahr
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeits-zimmer).
Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden,
zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten,
Müllabfuhr, Verwaltungs-kosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger,
Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich
bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich
oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen
Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter
Abzug der Aufwendungen in Frage.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige,
die im Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle
Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem
mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie
nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen
Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 ? geltend machen. Die Pauschale ist
auf einen Höchstbetrag von 600 ? im Jahr begrenzt und wird in die
Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in
Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office
können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten
im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu
lassen.
Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:
Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden.
Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten
wurden daher verlängert.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern
stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren.
Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung
vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen
soll verzichtet werden.
Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge
im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf
Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung
der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge
auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen
Grundsätze und Nachweispflichten.
Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung
der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige
mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen
die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags
bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum
2021.
Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur
Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen,
steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder,
zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die
Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 ?
erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad
der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag
auf 7.400 ?.
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche
Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag
ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben
und beträgt nun maximal 1.800 ?. Der Betrag richtet sich am
Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht
werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das
Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind
empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.
Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 ? von Menschen
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen
werden.
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal
4.500 ? jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell
ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren
Belastung zu berücksichtigen.
Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft,
so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden,
nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt.
Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.
Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14.8.2019.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil
an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig
anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem
Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA
mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige
so nicht akzeptierte.
Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche
Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder
auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden.
Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag
zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln,
wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen.
Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden.
Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.
Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung
Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses
noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine
Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht
nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10
Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als
200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten
oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb
unterliegt der Besteuerung.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den
rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von
ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte
dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde
die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig,
eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss
zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.
Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die
vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender
Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche
Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige
bis zu dem Auszug trotzdem möglich war - so die Auffassung des FG.
Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig,
da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird.
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf
finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren
Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe
bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung
der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung
und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der
Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021
nicht möglich sein.
Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag
ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt
die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch
eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen
gelten ab dem 1.2.2021.
Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch
die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle
ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.
Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung
zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt
hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt
wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 - das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr - zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
(BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
mit dem Pkw sich fast ausglichen.
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.